Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Ihre Aufträge gelten nach unserer Auftragsbestätigung als von uns übernommen. Die Ausführung erfolgt unter Zugrundelegung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen. Mündliche Vereinbarungen sind ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung ungültig.
2. Bei Änderung der Kostenlage nach Vertragsschluss durch Erhöhung der Löhne, Material- und Strompreise, bzw. durch andere Kostenfaktoren, müssen wir uns eine, der veränderten Kostenlage zwischen Vertragsschluss und dem Tag der Lieferung entsprechende Preisberichtigung vorbehalten.
3. Bei Anfertigungen, die nach uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Mustern oder Modellen erfolgen, übernimmt der Auftraggeber die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns ausdrücklich von Ansprüchen Dritter frei.
4. Die Lieferung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung. Letztere wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Versandweg und Wahl der Versandmittel erfolgen, wenn nicht anders vorgeschrieben, nach bestem Ermessen ohne Haftung für den billigsten Weg.
5. Die Streichung von Abschlüssen bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir sind dann berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen. Stimmen wir einer, vom Besteller gewünschten, späteren als ursprünglich vereinbarten Lieferung zu, sind uns die daraus erwachsenden Nachteile, z.B. durch Zahlung eines angemessenen Lagergeldes, auszugleichen. Auch die Fälligkeit der Vergütung bleibt durch eine solche Vereinbarung unberührt.
6. Unsere Rechnungen sind zahlbar 10 Tage nach Rechnungserhalt netto ohne jeden Abzug. Andere Zahlungsbedingungen können nur anerkannt werden, wenn darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
7. Bis zur vollständigen Befriedigung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor. Sie dürfen weder verpfändet noch zur Sicherung von Ansprüchen Dritter übereignet werden.
Wird Vorbehaltsware vom Abnehmer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird Wertanteilig unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Abnehmer gehörender Ware erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Abnehmer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Abnehmer darf die Waren nur im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußern. Wird Vorbehaltsware vom Abnehmer, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Abnehmer schon jetzt – bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen – die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Der Abnehmer bleibt zur Einziehung der Forderung nur solange berechtigt, als er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet. Bei Zielüberschreitung findet Berechnung bankmäßiger Verzinsung statt. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit dienenden Gegenstände und Forderungen unsere Gesamtforderung um mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.8. Einwendungen gegen Stückzahlen oder Güte der Ware können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Sendung schriftlich zu unserer Kenntnis gebracht werden. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% sind als branchenüblich zulässig. Für Mehrlieferungen gilt der gleiche Preis.
9. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit dies nicht nach zwingendem Recht unzulässig ist, wie z.B. der Ausschluss der Haftung für eigene grobe Fahrlässigkeit und solcher von leitenden Angestellten, grobe Fährlässigkeit bei Verletzung einer vertraglichen Kardinalpflicht und schweren Organisationsmängeln.
Bei von uns durchgeführten Lohnarbeiten haften wir nur bis zur Höhe der angefallenen Lohnkosten und zwar in der Weise, dass eine kostenlose Wiederholung der Lohnarbeit durchgeführt wird. Alle weitergehenden Ansprüche, auch der Anspruch auf entgangenen Gewinn, auf Schadensersatz von unbrauchbar gewordenem Material, den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Montage und Demontage und Verzugsstrafen sind ausgeschlossen. Insbesondere übernahmen wir keinen Ersatz für uns überlassenes Material oder Rohteile.10. Die genannten Liefertermine gelten unter der Voraussetzung zuvor erfolgter völliger Klarstellung aller für die Abwicklung des Auftrags erforderlichen Angaben und rechtzeitiger Lieferung des verwendeten Materials durch den Besteller. Im Falle, dass die Materialbeschaffung uns obliegt, können wir für Lieferzeitüberschreitungen bei Vorliegen von höherer Gewalt, insbesondere bei Verkehrssperren, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, wie Betriebseinschränkungen etc., nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt auch bei Vorliegen von höherer Gewalt bei Materiallieferanten oder sonstigen Zulieferern. In jedem Fall kann Schadensersatz wegen Verzugs nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist verlangt werden.
11. Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten als Bestandteil unserer Auftragsbestätigung.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neustetten-Remmingsheim.
13. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bedingungen nicht berührt.